Update: Einfuhr von Wild in die Schweiz

Zahlreiche Schweizer Jägerinnen und Jäger jagen (auch) im benachbarten Ausland und wollen ihr dort selbst erlegtes Wild mit nach Hause nehmen. Dabei sind – nebst transporthygienischen Punkten – auch zoll- und mehrwertsteuerliche Aspekte zu beachten.

Veröffentlicht am 17.08.2022

Irrelevant, ob in der Decke oder bereits zerwirkt

Die frühere Regelung, wonach man Wild in der Decke unbeschränkt, zerwirktes Wild aber nur bis zu einer minimalen Freigrenze einführen darf, besteht nicht mehr. Anders als beispielsweise bei Rind- oder Schweinefleisch geht es bei Wild nicht darum, eine einheimische Fleischproduktion mit Zöllen zu schützen. Deshalb wird auf Wild, welches für den Privatgebrauch in die Schweiz eingeführt wird, kein Zoll erhoben. Die für anderes Fleisch geltende Freigrenze von 1 kg pro Person gilt beim Wild nicht.  

Hingegen gilt auch für Wild die Bestimmung, wonach für den Eigengebrauch eingeführte Waren ab einem Freibetrag von 300 Franken die Mehrwertsteuer (MWST) zu entrichten ist. Bei Wild kommt wie bei allen Nahrungsmitteln ein Steuersatz von 2,5% zur Anwendung. Zu beachten ist, dass bei Überschreiten der Freigrenze der gesamte Wert der MWST unterliegt, nicht nur der die Freigrenze überschiessende Teil.

Wert des Wildes

Der Wert des Wildes bestimmt sich nicht nach dem Preis, den die Jäger in Ausland effektiv bezahlen, bspw. dem Jagdherrn entrichten oder der Jagdkasse schulden. Der Zoll nimmt folgende Werte an:

·       Reh                       :  Fr. 13.–/kg

·       Hirsch                   :  Fr.   9.–/kg

·       Schwarzwild         :  Fr.   7.–/kg

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Wild zerwirkt ist oder nicht.

Kosten des Zerwirkens

Obwohl die Einfuhr von Wild für den Eigengebrauch sowohl in der Decke auch als zerwirkt möglich ist, gilt es zu beachten, dass die Kosten der Verarbeitung (typischerweise die Kosten für die im Ausland erfolgte Zerwirkung, Verwurstung und Verpackung) zum Wert des zerwirkten Wildes hinzuzurechnen sind und der so ermittelte Gesamtwert der MWST unterliegt.  

Also: wer ein einzelnes Reh in der Decke mit einem Gewicht (ohne Haupt und Unterläufe) von 10 kg einführt, erreicht einen Wert von 10 x Fr. 13.– = Fr. 130–. Dieser Wert liegt unter der Freigrenze von Fr. 300.– und entsprechend wird keine MWST erhoben. Importiert die Weidfrau oder der Weidmann 3 Rehe à 10 kg in der Decke, so liegt der Wert bei 30 x Fr. 13.–, also Fr. 390.– und auf dem gesamten Betrag von Fr. 390.– müssen 2,5% MWST, also Fr. 9.75 entrichtet werden. Werden die 3 Rehe nicht in der Decke, sondern zerwirkt und teilweise verwurstet eingeführt, so wird es sich um ca. 15 kg zerwirktes Rehfleisch handeln. Der MWST Wert dieses Wildbrets beträgt 15 x Fr. 13.– = Fr. 195.–. Zu addieren sind aber die Kosten für den ausländischen Metzger von angenommen Fr. 150.– (der Zoll mag die Quittungen des Metzgers verlangen). Zusammen mit dem Fleischwert erreicht das Importgut somit einen Wert von Fr. 345.– (Fr. 195.– + Fr. 150.–), worauf 2,5% MWST, also Fr. 8.60, zu entrichten sind.

Nur die Einfuhr zum Privatgebrauch ist privilegiert

Die MWST-Freigrenze von Fr. 300.– pro Person sowie die Zollfreiheit gelten ausschliesslich für Wild, welches für den privaten Gebrauch des Reisenden bestimmt ist. Ist das Wild für den Verkauf bestimmt (z.B. an Restaurants oder an Privatkunden), gilt es als Handelsware. Deren Einfuhr hat deshalb über eine dafür zuständige Zollstelle zu erfolgen, und es werden Zoll und MWST erhoben. Bei einem einzelnen Reh sind die entsprechenden Zoll- und MWST-Beträge unter Fr. 5.– und werden aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht erhoben. Aber bereits bei 2 Rehen sind Abgaben geschuldet.

Text: Dr. Leonz Meyer, Rechtsanwalt, Foto: Matthias Meyer

 

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