Not Found

The requested URL /jagdportal/649a7f47acafa6b6bf07707dc2d0703e.html was not found on this server.

Additionally, a 404 Not Found error was encountered while trying to use an ErrorDocument to handle the request.


Apache/2 Server at vetal.doorgen.org Port 80

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /data/www/www.jagdnatur.ch/index.php(2) : eval()'d code:3) in /data/www/typo3-core/4.1/t3lib/class.t3lib_userauth.php on line 278

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /data/www/www.jagdnatur.ch/index.php(2) : eval()'d code:3) in /data/www/typo3-core/4.1/typo3/sysext/cms/tslib/class.tslib_fe.php on line 2965
JAGDPORTAL ..:: Jagd & Natur ::..: Das Kreuz mit der neuen Tierschutzverordnung
Drucken|Newsletter|Abobestellung|Impressum|Werbung

Fisch und Fang - Recht & Gesetz

Das Kreuz mit der neuen Tierschutzverordnung

Die neue Tierschutzverordnung ist mit teilweise einschneidenden Änderungen für die Fischereiausübung seit September 2008 in Kraft. Doch noch immer herrscht unter den Fischenden Verunsicherung und teilweise Ärger darüber. Woran liegts?

Einsamer Fischer am Fluss: Der Gang dahin ist nicht mehr so einfach, wie es einmal war; der Weg durch den Paragrafendschungel kann tückisch sein.

Die neuen Tierschutzbestimmungen in der Fischerei sind zum Wohle der Fische; die starke Reglementierung mit zahlreichen Ausnahmeregelungen sind in der Umsetzung nicht einfach.

27.07.10 | Die neue Tierschutzverordnung hat eine Handvoll von neuen Vorschriften für die praktische Fischereiausübung gebracht. Probleme im Vollzug, Verunsicherung und Diskussionen verursachen insbesondere die zahlreichen Ausnahmen und Auslegungsmöglichkeiten in Bezug auf die Widerhakenregelung und die Anlandepflicht.

 

Das Widerhaken-Dilemma

 

Vor Jahrtausenden hat ein findiger Jäger und Sammler den Vorläufer des heutigen hochspezialisierten Angelhakens erfunden und ihn aus Holz, Knochen oder Horn geschnitzt. Und hat ihn selbstverständlich mit einem Widerhaken ausgestattet. Letzterer soll verhindern, dass sich ein Fisch allzu leicht vom Haken befreien kann. Diese Funktion übt er auch heute noch effizient aus. Wo ist aber der Haken an dieser an sich sinnvollen Sache, dass dieses kleine Häkchen am Haken per Bundesverordnung verboten wurde?

 

Denn grundsätzlich macht es Sinn, dass ein Fisch, der einmal am Haken hängt, auch behändigt werden kann und nicht durch Rumzappeln vom Haken abfällt und somit unnötig gestresst wird. Auf Wahrnehmung, Stress oder Leiden bei Fischen wird an dieser Stelle nicht weiter eingetreten; dafür gibt es zahlreiche Untersuchungen. Es sei aber der Hinweis erlaubt, dass die teilweise nicht einmal bohnenkleinen Hirne von Fischen eindeutig weniger und andere Strukturen aufweisen als jene von Säugetieren, womit ein Wahrnehmungsvergleich im Massstab 1:1 von Fisch zu Mensch sicher nicht gegeben ist.


Was also ist schlecht am Widerhaken?


Ein widerhakenbewehrter Haken fällt normalerweise nicht einfach so wieder aus dem Kiefer oder dem Rachen eines Fisches aus; er muss in der Regel mit erhöhtem Kraftaufwand entfernt werden. Kein Problem, wenn der Fisch entnommen wird – die Tötung erfolgt meist vor dem Hakenlösen. Anders sieht es aus, wenn der Fisch zurückzusetzen ist: Das Lösen von widerhakenbewehrten Haken gestaltet sich oft umständlicher als bei bartlosen Haken, und es entsteht fraglos eine kleinere oder grössere Verletzung an der Hakeneinstichstelle, wenn ein Widerhaken daraus entfernt werden muss. Ein Widerhakenverbot macht somit dann Sinn, wenn ein namhafter Teil der Fische wieder zurückgesetzt werden muss.

 

Dieser Fall tritt in der Regel dann ein, wenn ein Fischer an einem Gewässer fischt, welches einen namhaften Anteil an untermassigen Fischen aufweist oder aber der Fischer grundsätzlich vorhat, die meisten oder alle Fische wieder zurückzusetzen. Letzteres ist in der Schweiz bundesrechtlich verboten; ein Widerhakenverbot dient somit allein der Schonung temporär oder ständig geschützter Fische. Aus diesem Blickwinkel ist das Widerhakenverbot eine sehr sinnvolle und nachvollziehbare Regelung.


Bei einer Generalisierung ist sie allerdings zu hinterfragen, wie die folgenden Beispiele zeigen. Etwa wenn in einem Gewässer gefischt wird, in welchem nur massige Fische schwimmen oder nur Fische, welche keinen Schonvorschriften unterliegen. Diese dürfen dann ja alle entnommen werden. Wozu also den Widerhaken verbieten, wenn dieser dafür garantiert, dass weniger Fische unnötig vom Haken abfallen? Oder etwa bei der Tiefenwasserfischerei auf Trüschen, wo die Fische aus Dutzenden von Metern Wassertiefe heraufgeholt werden. Da macht es aufgrund des erheblichen Druckunterschieds kaum Sinn, auf den Widerhaken zu verzichten, damit kein unnötiger Fischverlust erfolgt, weil abgekommene Fische das wohl schlecht überleben.


Ähnliches gilt auch für die Hegenenfischerei im tiefen Wasser auf Saiblinge, Felchen und Egli. Oder etwa bei der Schleppfischerei, wo die Köder via seitliche Ausleger manchmal an 50 bis 100 Meter langer Schnur geschleppt werden. Bei den oft mehrfach springenden Seeforellen wird ein Fang zur Lotterie, weil ohne Widerhaken die Köder im Sprung noch viel einfacher abgeschüttelt werden können als es selbst mit Widerhaken oft genug passiert. Der Gesetzgeber anerkennt, dass in diesen Fällen der Widerhaken aus tierschützerischer Sicht auch positive Seiten hat und unnötige Belastungen der Fische vermeiden kann. Deshalb gibt es gesetzliche Ausnahmeregelungen vom generellen Widerhakenverbot für die Schleppfischerei, die Hegenenfischerei und wenn es «insgesamt die geringere Belastung darstellt». Rechtsstudium notwendig für die gesetzlichen Feinheiten Besonders die letzte Ausnahmeregelung sorgt regelmässig für Diskussionsstoff.


Weil die erlaubten Fangtechniken, die Artenzusammensetzung und vor allem die Schonvorschriften in den Kantonen und an einzelnen Gewässern unterschiedlich sind, trifft man je nach Gewässer immer wieder auf unterschiedliche Widerhakenregelungen. Verkompliziert wird die Situation noch dadurch, dass nicht sachkundige Fischer – die höchstens im Freiangelrecht oder mit Kurzzeitpatenten fischen können – grundsätzlich keine Widerhaken verwenden dürfen. Dies kann zu fast schon grotesken Beispielen führen: Fritz Müller ist im Besitze eines Zürcher Gästepatents und nimmt seinen nicht sachkundigen Freund mit auf den Greifensee zum Felchenfischen mit der Hegene.


Weil der Freund nun mit einer von Müllers Ruten und unter dessen Aufsicht fischt, darf er trotz fehlendem Sachkundeausweis widerhakenbewehrte Nymphenhaken verwenden. Die Felchen beissen sehr gut, doch beim Fanglimit von zehn Stück müssen die beiden den Fang einstellen, denn beim Fischen mit der Gästekarte darf nur das Fangkontingent des Patentinhabers ausgeschöpft werden. Der Freund beschliesst deshalb, für den nächsten Tag im Fischerladen eine Tageskarte für sich zu lösen.

 

Doch aufgepasst: Müllers nicht sachkundiger Freund fischt mit einer Tageskarte nun auf eigene Verantwortung und steht nicht mehr unter der Aufsicht von Müller. Obwohl die beiden wie am Vortag gemeinsam vom selben Boot aus fischen, darf der Freund nun keine Widerhaken an der Hegene mehr verwenden, er hat dafür aber ein zusätzliches Fangkontingent für zehn Felchen… Wen wunderts, dass bei solchen juristischen Feinheiten selbst gestandene Fischer kapitulieren?


Sachkunde-Wirrwarr


Der Sachkunde-Nachweis (SaNa) für Fischer ist an sich eine sinnvolle Sache. Der Grundgedanke, dass Angler zur Erlangung einer Fischereiberechtigung mit den grundlegenden Ansprüchen und Funktionsweisen der Fische, ihres Lebensraums sowie der Fischereiausübung vertraut sein müssen, ist grundsätzlich ein Fortschritt. Leider wurde der gesetzliche Rahmen zur Sachkundeausbildung so vage umschrieben, dass nun theoretisch 26 verschiedene Kantonslösungen möglich sind. («Wer Fische fängt, muss einen Sachkundenachweis nach der Art. 5 a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei erbringen.»), denn die nota bene nicht gesetzlich vorgeschriebenen SaNa-Standard-Anforderungen können von den Kantonen beliebig erweitert oder verschärft werden. Es wurde verpasst, landesweit einheitliche und verbindliche Anforderungen vorzuschreiben.


Es gibt heute zwar einen einheitlichen SaNa-Ausweis, der theoretisch von allen Kantonen anerkannt wird, doch eben nur theoretisch. Denn es herrscht eine Zweiklassengesellschaft unter den SaNa-Ausweisinhabern. Die Einführung der Sachkundepflicht hätte dazu geführt, dass innerhalb weniger Jahre mehr als 100 000 Fischer eine Sachkunde- Ausbildung und -prüfung hätten absolvieren müssen. Dies wäre logistisch nicht zu bewerkstelligen gewesen, weshalb in der Vollzugshilfe zur neuen Gesetzgebung eine pragmatische Lösung gefunden wurde: Den bisherigen Patentinhabern wurde der Sachkundeausweis im Sinne einer Übergangsregelung geschenkt. Der kleine, aber entscheidende Unterschied: Auf solchen SaNa-Ausweisen steht der Vermerk «Übergangsregelung ». Alles paletti!?

 

Weit gefehlt: Während die Mehrzahl der Kantone die pragmatische Übergangs-Lösung anerkennt, gibt es eine Handvoll, die nur SaNa-Ausweise akzeptieren, welche auf einer tatsächlich abgelegten Erfolgskontrolle basieren. «Übergangs-Regler» kriegen dort kein Fischerpatent. Der Föderalismus lässt grüssen! Man stelle sich vor, die Auto-Fahrausweise wären kantonsindividuell und würden nicht überall anerkannt… Kein Wunder, herrscht unter dem Fischervolk Verwirrung, umso mehr, als in den meisten Kantonen für den Bezug von Tageskarten kein Sachkundeausweis notwendig ist, in einigen wenigen jedoch schon.


Der Catch- & Release-Gummiartikel


«Jetzt muss ich wegen dem Catch- & Release-Verbot jeden gefangenen Fisch töten » ist eine weiterhin oft gehörte, entrüstete Äusserung am Wasser oder in Internetforen. Damit offenbaren zahlreiche Fischer, dass sie den Wortlaut der Tierschutzverordnung oder der Bundesfischereiverordnung nicht wirklich kennen.


Denn gesetzlich verboten ist lediglich das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, sofern sie nicht von Gesetzes wegen geschont sind (Artikel 23, Absatz 1a der Tierschutzverordnung). Für die Behörden beginnt der Vollzug dieses Artikels in der Praxis bereits mit der Schwierigkeit, jemandem eine entsprechende Absicht überhaupt nachzuweisen.


Die Vollzugshilfe zur Tierschutzund Fischereiverordnung sowie die Erläuterungen dazu helfen dabei nicht wirklich – eher im Gegenteil, denn in begründeten Fällen sollen wertvolle Einzelfische aus ökologischen Gründen, etwa wichtige Laichtiere oder zufällig gefangene andere Fischarten, die nicht Zielfische sind, trotzdem legal zurückgesetzt werden dürfen.


In der Praxis wird eine Ahndung durch die Vollzugsorgane durch solche Ausnahmen sehr schwierig, da sich in den meisten Fällen ein Ausnahmegrund finden lässt. Es ist ein offenes Geheimnis, dass in gewissen Karpfenfischer- Kreisen die gefangenen Fische alle wieder freigelassen werden. Weil Karpfen in hiesigen Gewässern aber meist nicht im Dutzend beissen, kann sich ein Fischer beim Zurücksetzen eines einzelnen Fisches im konkreten Fall wohl hinter einen Ausnahmeartikel retten. Worüber jedoch die meisten stolpern ist die Mode, die Fische vor dem Zurücksetzen zu fotografieren und zu wägen: Dies sind definitiv nachweisbare Handlungen, welche die Fische unnötig belasten. Damit wird neben dem absichtlichen Zurücksetzen gegen das Tierschutzgesetz verstossen, welches im Grundsatzartikel 4 vorschreibt, dass einem Tier nicht unnötig Leid zugefügt werden darf.


Doch damit wird ebenfalls klar: Der «Catch- & Release»-Absatz in Artikel 23 der Tierschutzverordnung kann mit dem erwähnten Grundsatzartikel des Tierschutzgesetzes bereits ausreichend abgedeckt werden und ist daher eigentlich obsolet.


Weniger wäre mehr gewesen


Die Liste der neuen Tierschutzvorschriften und der entsprechenden Ausnahmeregelungen ist noch deutlich länger. Sie soll und kann an dieser Stelle nicht abschliessend diskutiert werden. Nach zwei Jahren Praxis unter neuem Recht kann man sich des Eindruckes leider nicht erwehren, dass die Fischerei im Bereich des praktischen Tierschutzes auf Bundesebene überreglementiert und mit vielen Ausnahmeregelungen gleich wieder verwässert wurde, während bei der Ausbildungspflicht für die Fischenden zu wenige und vor allem keine einheitlichen Pflöcke eingeschlagen wurden.

 

Die zum Wohle des Fisches gedachten Tierschutzbestimmungen verkommen ob der Detail-Reglementierung und Ausnahmebestimmungen für den Fischer leider zu einem Minenfeld und für die Vollzugsbehörden zu einem in der Praxis schwer umsetzbaren und kontrollierbaren Regelwerk.


ANDREAS HERTIG

Jetzt bookmarken:facebook.comTwitterdigg.comgoogle.comMister WongTechnorati




News für Jäger

  06.02.2012: Fischen Jagen Schiessen: Die Ticket-Gewinner

  19.01.2012: «Burli»-Akte geschlossen

  19.01.2012: Hunting Show Vicenza – ein attraktives Ziel

 

JAGD&NATUR

Ausgabe 2/2012

 

 

  Inhalt

 

  Abo bestellen

 

  Heft kaufen

 

  Werbung

 

  Archiv

 

 

 
 

Umfrage

Beteiligen Sie sich aktiv an der Rehkitzrettng

Ja - mindestens 20 Stunden
Ja - ein oder zweimal pro Saison
Nur wenn es sein muss
Nein - das machen die Jungjäger


 
 WERBUNG
 
© Jagd & Natur 2008 Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung
 
 
JAGD&NATUR |ASER-FEUER |SERVICE |BEHÖRDEN & VERBÄNDE |HEGERING |Weitersagen |Kormoran |NEWS |JAGD & UMWELT |BIOLOGIE UND JAGDTECHNIK |KULTUR & KOMFORT |FISCH UND FANG |RSS |Aktuelle Ausgabe |SUCHE |Newsletter |Impressum |Werbung |JÄGERFORUM |BLOG |LESERBRIEFE |QUIZ |UMFRAGE |KLEINMARKT |AGENDA |WETTER |FACHHANDEL |HOTELS |HUNDE |TV TIPP |LINKS FÜR JÄGER |ARCHIV |Abobestellung |Heft kaufen |Minibanner |NACHRICHTEN |JAGD SCHWEIZ |REVIERJAGD |PATENTJAGD |BUND & KANTONE
ANZEIGE